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AGB

Allgemeine Bedingungen

für das Tennistrainingbei der Sperling Tennis & Sportberatung GmbH

 

§ 1 Einbeziehung der AGB

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge über die Erbringung von Trainingsleistungen durch die Sperling Tennis & Sportberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Richard Sperling, Försterstraße 38, 50825 Köln (nachfolgend „Tennisschule“).

(2) Änderungen oder Ergänzungen der nachfolgenden Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie durch die Tennisschule schriftlich bestätigt wurden.

(3) Im Übrigen bleiben die Geltung der Hausordnung des Sportverein Refrath/Frankenforst 1926 e.V., Heuweg 7, 51427 Bergisch Gladbach (im Nachfolgenden „Verein(s)“ genannt) und sämtliche sonstigen Regelungen des Vereins unberührt. Die Hausordnung des Vereins ist als Anlage 1 Bestandteil dieser AGB`s.

(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen der Tennisschule ist eine Mitgliedschaft im Sportverein Refrath/Frankenforst 1926 e.V., Heuweg 7, 51427 Bergisch Gladbach.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich schriftlich oder über die Webseite des Vereins, oder über die Webseite Sperling Tennis & Sportberatung GmbH (sofern diese schon online ist). 

(2) Die Tennisschule ist durch die Anmeldung zum Training auf der Webseite nicht gebunden und zur Annahme nicht verpflichtet. Der Vertrag über die Erbringung von Trainingsleistungen kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Tennisschule zustande. 

(3) Werden Trainingsleistungen für ein minderjähriges Kind gebucht, so sind Vertragspartner ausschließlich die Erziehungsberechtigten (gesetzliche Vertreter gemäß § 1629 BGB). Das Kind ist berechtigt die im Vertrag durch die Eltern gebuchte Leistung in Anspruch zu nehmen.  

 

§ 3 Organisation des Trainings

(1) Die Dauer einer Trainingseinheit beträgt je nach Vereinbarung 60 oder 90 Minuten. Die notwendige Platzpflege (insbesondere Abziehen des Platzes, Wässern und Bälle sammeln) ist während der Dauer einer Trainingseinheit durchzuführen.

(2) Den Anweisungen der Tennistrainer ist Folge zu leisten. Die Tennisschule behält sich vor, einzelne Teilnehmer vom Training auszuschließen, wenn diese trotz wiederholter Aufforderung den Anweisungen des Trainers keine Folge leisten, anhaltend das Training stören oder gegen die Hausordnung des Vereins verstoßen. Minderjährige Teilnehmer bleiben in diesem Fall bis zum Ende der Trainingseinheit auf dem Trainingsplatz, soweit sie nicht früher durch einen Vertretungsberechtigten vom Training abgeholt werden. Bei Ausschluss vom Training hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf die Erstattung des Entgelts für die entsprechende Trainingseinheit. Ein darüber hinaus möglicherweise bestehendes Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften behält sich die Tennisschule ausdrücklich vor.  

 

§ 4 Aufsicht bei Minderjährigen

(1) Die Aufsichtspflicht der Tennisschule bzw. des jeweiligen Tennistrainers bei minderjährigen Teilnehmern ist auf die Dauer der jeweiligen Trainingseinheit beschränkt. 

(2) Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer pünktlich zum Training erscheinen und pünktlich nach Ende des Trainings abgeholt werden. 

 

§ 5 Haftung und Eigenverantwortung der Trainingsteilnehmer

(1) Die Teilnahme am Training erfolgt jeweils in eigener Verantwortung. Der Teilnehmer trägt insbesondere die Verantwortung dafür, körperlich und gesundheitlich in der Lage zu sein, am Training teilzunehmen. Während der Trainingseinheit auftretende körperliche oder gesundheitliche Beschwerden sind dem Trainer unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, für den jeweiligen Tennisplatz geeignete Tennisschuhe und geeignete Sportbekleidung zu tragen.

(3) Die Haftung der Tennisschule für Schäden im Zusammenhang mit der Erbringung von Trainingsleistungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für sonstige schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Falle ist die Haftung der Tennisschule jedoch auf den vorhersehbaren risikotypischen Schaden begrenzt. 

 

 

§ 6 Stornierung und Ausfall von Trainingseinheiten

(1) Erfolgt eine Absage der Trainingseinheit (Einzel- oder Gruppentraining) durch den Teilnehmer, bleibt der Anspruch der Tennisschule auf Zahlung des Trainingsentgeltes grundsätzlich bestehen. Eine Nachholung der Trainingseinheit erfolgt in diesem Falle nicht. 

Die Tennisschule bemüht sich im Falle der Absage um eine Nachbesetzung der Trainingseinheit. Gelingt eine solche, entfällt der Anspruch auf Zahlung des Trainingsentgelts gegenüber dem absagenden Teilnehmer. 

(2) Wird eine Trainingseinheit (Einzeleinheit oder Trainingseinheit eines gebuchten Tenniskurses) durch die Tennisschule abgesagt, hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Nachholung der Trainingseinheit. Ist eine Nachholung nicht oder nicht innerhalb der laufenden Saison möglich, hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Erstattung des auf diese Einheit und ihn entfallenden Anteil des Trainingsentgelts.

 

§ 7 Trainingsentgelt und Zahlung

(1) Das jeweils zu zahlende Trainingsentgelt richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Tennisschule und der hieraus gewählten Leistung des Teilnehmers. Die in der jeweiligen Preisliste angegebenen Preise sind brutto-Entgelte, die die jeweils gesetzlichen Umsatzsteuern bereits enthalten.

(2) Bei einem vereinbarten einzelnen Gruppentraining obliegt es dem Leistungsnehmer, die weiteren Teilnehmer des Gruppentrainings zur vereinbarten Zeit aufzubringen. Insofern zur vereinbarten Trainingseinheit weniger als die vereinbarte Anzahl an Teilnehmern erscheinen, liegt dies im Risikobereich des Leistungsnehmers. Der Anspruch richtet sich nach der vereinbarten Anzahl an Teilnehmern. Insofern weitere Teilnehmer zu der vereinbarten Trainingseinheit erscheinen, richtet sich der Anspruch der Tennisschule nach dem für die Anzahl der Teilnehmer aktuell gültigen Preis. Der Schuldner bleibt auch in diesem Fall der Leistungsnehmer, der den Vertrag abgeschlossen hat, von diesem ist der nunmehr fällige Betrag zu entrichten. 

(3) Bei Buchungen eines Abonnements gilt dieses für den jeweiligen Zeitraum des Sommer- oder Wintertrainings. Eine ordentliche Kündigung ist zum Ablauf der jeweiligen Saison möglich. Ein Rücktrittsrecht besteht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach Beginn eines Camps, eines Kurses oder des Abonnements besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Entgeltes bei Nichtwahrnehmung der Trainingsstunden.

(4) Das vereinbarte Trainingsentgelt ist vor Beginn der ersten Trainingseinheit zu zahlen. Das fällige Trainingsentgelt ist spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.

(5) Die Zahlung des Trainingsentgelts erfolgt auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Mit Abschluss des Vertrages werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.

(2) Soweit nach diesen Allgemeinen Bedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, reicht hierfür die Textform i. S. v. § 126b BGB aus.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Bestimmungen.

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